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Liefer- und Montagebedingungen
Schenck Process GmbH

Stand: 18. Mai 2011

I. Geltung und Vertragsschluss

  1. Bei den vorliegenden Liefer- und Montagebedingungen handelt es sich um Bedingungen der Schenck Process GmbH. Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten für unsere sämtlichen Leistungen und Lieferungen (z.B. Montagen Service, Inbetriebnahme, Reparaturen, Wartungen sowie sonstige Leistungen) in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Ergänzend gelten unsere Verrechnungssätze in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
  2. Diese Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Liefer- und Montagebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Liefer- und Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Liefer- und Montagebedingungen und Verrechnungssätze gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang unserer Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten Auftragsannahme und Auftragsbestätigung unter der Vorbehalt der Deckungszusage unserer Warenkreditversicherung.
  6. Nebenabreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Regelung.
  7. Unsere Erfüllung des Vertrages bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass uns die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
  8. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nehmen. Diese Unterlagen sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sofern nicht abweichendes schriftlich vereinbart wurde, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
  9. An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen)– auch in elektronischer Form - behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  10. Die Schriftform kann durch Fax, nicht jedoch durch die elektronische Form gemäß § 126a BGB oder die Textform gemäß § 126b BGB ersetzt werden. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Diese AGB sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB bestimmt.

II. Preise und Zahlung

  1. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Verpackung und Verladung. Die Preise verstehen sich in EURO.
    1. Bei Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteueridentifikations-nummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.
    2. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.
  2. Kostenvoranschläge sind nur in Schriftform bindend.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde Zahlungen wie folgt zu leisten:
    30% bei Auftragserteilung, 60% nach Leistung bzw. Meldung der Liefer-/ Abnahmebereitschaft, der Restbetrag nach Gefahrenübergang. Soweit nicht anders vereinbart, sind Anzahlungs-, Abschlags- und Vorausrechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig und ist die Restzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  4. Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Einzahlungstag (Valuta der Gutschrift auf unserem Bankkonto) maßgeblich. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  5. Der Kunde kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  6. Zahlungen des Kunden werden mit Zugang unserer Rechnung fällig. Der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
  7. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des vollen Umfangs der angebotenen Leistungen.
  8. Zahlungsziele gelten nur, wenn die für vorangegangene Lieferungen eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, tritt sofortige Fälligkeit aller Rechnungen ein.

III. Leistung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

  1. Zumutbare Teilleistungen und -lieferungen behalten wir uns vor. Die Zumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Teilleistung/-lieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Leistungen/Lieferungen sichergestellt ist, und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  2. Es gelten die Incoterms 2010 als vereinbart. Lieferungen erfolgen EXW ab Herstellungsort, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
  3. Bei Werkleistungen geht mit deren Abnahme die Gefahr auf den Kunden über. Übernimmt der Kunde den Transport der Sache vom Herstellungsort zur Verwendungsstelle, hat er die Gefahr für die Dauer des Transports zu tragen.
  4. Die Regelungen über den Gefahrübergang gelten auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder weitere Leistungen von uns zu erbringen sind.
  5. Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung oder Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, vom Kunden verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.
  6. Der Kunde darf die Entgegennahme der Leistung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt IX., nicht verweigern.

IV. Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde hat unser Personal (Montage,- Service,- und/oder Inbetriebnahmepersonal) bei der Durchführung unserer Leistungen (Montage, Service und/oder Inbetriebnahme) auf seine Kosten zu unterstützen.
  2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistung notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Falls nötig, wird er spezielle Schutzkleidung zur Verfügung stellen.
  3. Der Kunde hat unser Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvor-schriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal und die von uns zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Bei Verstößen unseres Per-sonals gegen solche Sicherheitsvorschriften wird der Kunde uns benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er den Zuwiderhandelnden im Benehmen mit uns den Zutritt zum Ort der Leistung verweigern.
  4. Sofern eine Leistung im Ausland zu erbringen ist, für welche das Personal eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis benötigt, hat uns der Kunde, vorbehaltlich der Vereinbarung im Einzelfall, gegenüber den örtlichen Behörden bei der Beantragung, Verlängerung oder Änderung der für die Durchführung der Leistung erforderlichen Erlaubnis zu unterstützen.
  5. Der Kunde hat Heizung, Beleuchtung, Energie, Pressluft, Wasser, Betriebskraft sowie der erforderlichen betrieblichen Anschlüsse bereit zu stellen.

V. Technische Hilfestellung des Kunden

  1. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
    1. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Leistung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Personals zu befolgen. Eine Haftung für die Hilfskräfte wird von uns nicht übernommen. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen unseres Personals entstanden, so findet die Ziffer IX. Anwendung.
    2. Vornahme aller Vorbereitungs-, Sicherungs- und Gerüstarbeiten einschließlich der Beschaffung der notwendigen Materialien.
    3. Bereitstellung der erforderlichen funktionstüchtigen Vorrichtungen, Werk- und Hebezeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
    4. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges unseres Personals.
    5. Transport der Ersatzteile am Ort der Leistung, Schutz des Ortes der Leistung und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Ort der Leistung.
    6. Bereitstellung der Materialien und Vornahmen aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
  2. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Leistung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen durch uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
  3. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
  2. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.
  4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  5. Hat der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt ergänzend:
    1. Abweichend von Abschnitt V.1. behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.
    2. Abweichend von Abschnitt V.2. ist der Kunde unter den folgenden Bedingungen berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten: Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Im Falle der Entstehung von Miteigentum umfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil.
    3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Kunde hat uns in solchen Fällen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
    4. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert unsere noch offenen (Rest-) Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.
    6. Sofern unsere Liefergegenstände fest mit Grund und Boden verbunden bzw. in einem Gebäude eingefügt werden, erfolgt die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck.

VII. Leistungsfrist

  1. Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungszeit (nachfolgend einheitlich als Leistungsfrist genannt) setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
  2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
  3. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
  5. Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
  6. Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

VIII. Leistungsverzögerungen, Unmöglichkeit

  1. Der Kunde kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im übrigen gilt Abschnitt X. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so haben wir Anspruch auf einen unserer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.
  3. Kommen wir in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt von dem Zeitpunkt an, in dem die Forderung schriftlich bei uns eingegangen ist, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., insgesamt aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  4. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Auf unser schriftliches Verlangen hat der Kunde uns gegenüber binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er von seinem diesbezüglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
  5. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X.

IX. Abnahme

  1. Unsere Werkleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.
  2. Zur Abnahmeverweigerung ist der Kunde nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.
  3. Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels, erfolgen.
  4. Die Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden zu Produktionszwecken gilt als Abnahme.

X. Mängelansprüche

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Kunde folgende Mängelansprüche:
    1. Nach unserem Ermessen liefern wir eine mangelfreie Sache oder beseitigen Mängel, sofern der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang gemäß Abschnitt III. nachweislich mangelbehaftet war. An im Austauschverfahren ersetzten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor, soweit der Kunde nicht bereits das Eigentum erworben hat.
    2. Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich fallen, wie beispielsweise: natürlicher Abnutzung, ungeeigneter Baugrund, uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
    3. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    4. Im Fall der Nachbesserung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Auch bei einer berechtigten Mängelrüge sind Reisekosten unseres Personals ab unserem Werk (Erfüllungsort) zum Aufstellungsort zu erstatten.
    5. In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Kunden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, haben wir nach Nacherfüllung Anspruch auf einen der Mitverursachung des Kunden entsprechenden Schadenersatz.
    6. Wenn eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Mangels fruchtlos verstreicht, hat der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
    7. Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gilt statt Abschnitt IX.1.f. der Abschnitt XIV.9.
    8. Führt der Besitz des Liefergegenstandes innerhalb der in Abschnitt XIII. genannten Fristen zur Schutz- oder Urheberrechtsverletzung, die wir vertreten müssen, verschaffen wir grundsätzlich dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizieren den Liefergegenstand derart, dass die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. Innerhalb der Fristen werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
    9. Unsere in Abschnitt VIII.1.h. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt X. für den Fall von Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend.
    10. Anspruch auf Nacherfüllung wegen einer von uns zu vertretenden Schutz- oder Urheberrechtsverletzung besteht nur, wenn
      • der Kunde uns unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
      • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
      • die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung oder Spezifikation des Kunden beruht,
      • die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  3. Alle weiteren Mängelansprüche (insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) bestimmen sich ausschließlich nach den Abschnitten X und XIV.9.
  4. Beim Verkauf gebrauchter Waren sind, soweit eine Haftung nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, Mängelansprüche ausgeschlossen.

XI. Haftung

  1. Wir haften, auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, (insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) nur bei:
    • Vorsatz,
    • schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
    • grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
    • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
    • Verletzung von Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien, sofern nicht im Einzelfall individuell abweichend geregelt,
    • Personen- oder Sachschäden soweit nach Produkthaftungsgesetz an privat genutzten Gegenständen zu haften ist.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Unsere Haftung beschränkt sich im Fall der Löschung von Daten auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Kunden ordnungsgemäß gesichert worden wären.
  4. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt.
  5. Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer -, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
  6. Wir haften nicht für die Folgen von Mängeln, für die gemäß Abschnitt IX.2.b. keine Mängelansprüche entstehen.

XII. Versicherungsvertragliche Ansprüche

  • Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Kunden haben, erteilt der Kunde uns bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

XIII. Software

  1. Für im Lieferumfang enthaltene Softwareprodukte anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen vorrangig. Sollten diese nicht vorliegen, lassen wir sie dem Kunden auf Anfrage zukommen.
  2. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters gelten unsere Bedingungen, die Abschnitte XII.3. bis XII.5. gelten analog. Im Falle der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters gelten unsere Bedingungen.
  3. Der Kunde erhält an unseren Softwareprodukten sowie der zugehörigen Dokumentationen auf Dauer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  4. Wir sind zur Überlassung des dem Softwareprodukt zugrunde liegenden Quellcodes grundsätzlich nicht verpflichtet.
  5. Der Kunde darf unsere Softwareprodukte nur im gesetzlich zulässigen Umfang bearbeiten. Der Kunde darf Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – weder entfernen noch ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung verändern.

XIV. Verjährung

  1. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
  2. Mängelansprüche des Kunden wegen Mängeln an Bauwerken, bzw. wegen Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke bestehen, verjähren in 5 Jahren ab Gefahrübergang.
  3. Mit Ausnahme von Abschnitt XIII.4. verjähren alle übrigen Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
  4. Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; grob fahrlässiges Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten; vorsätzliches oder arglistiges Verhalten; die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XV. Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

  • Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gilt ergänzend:
  1. Kann eine Montage, Reparatur und/oder sonstige Dienstleistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind von uns bereits in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Kunden auszugleichen.
  2. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  3. Ist die Leistung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Kunde den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.
  4. Nur schriftlich von uns bestätigte Reparaturfristen sind verbindlich.
  5. Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sind.

XVI. Allgemeines

  1. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen und gegebenenfalls an uns zu erstatten.
  2. Personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
  3. Wir erstatten keine Rücktransportkosten der Verpackung.
  4. Der Kunde hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
    Der Kunde ist einverstanden, dass die verkauften Güter möglicherweise Hard- oder Software einschließen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrvorschriften der USA unterliegen und das kann auch gelten für Vorschriften des Landes, in dem die Güter hergestellt oder verwendet werden. Allein der Kunde ist verantwortlich, dass vorgenannte Vorschriften eingehalten werden. Nach US-Recht kann es sein, dass die verkauften Güter nicht weiterverkauft oder verleast oder übertragen werden dürfen in gesperrte Länder oder an gesperrte Firmen/Personen.
  5. Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber ist unser Firmensitz.
  6. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

XVII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der ausschließliche Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess-, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, an unserem Firmensitz. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behalten wir uns vor.
  2. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Internationalen Handelskammer in Paris nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung statt. Die Entscheidung ist endgültig. Sie ist durch drei Richter zu fällen und zu begründen. Die Mitwirkung unseres Versicherers entsprechend den Mitwirkungsmöglichkeiten im ordentlichen Rechtsweg ist möglich. Klageerhebung an einem gesetzlichen Gerichtsstand behalten wir uns vor. Diese Vereinbarung hindert keine Partei daran, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, durchzuführen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsnormen, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

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