Einkaufsbedingungen Schenck Process GmbH
Stand: 01. August 2008
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der ausdrücklichen förmlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang anzunehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; sie sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert, bzw. auf unsere Aufforderung unverzüglich, zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (3).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ und die sachgerechte Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
- Der Lieferant trägt alle etwaig anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung.
- Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Wir leisten Zahlung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung netto.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferung
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die vereinbarte Lieferzeit wird durch diese Information nicht verlängert.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden.
- Die Transportversicherung wird von uns abgeschlossen und getragen.
§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
- Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
- Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht.
- Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung als vertragsgerecht oder fehlerfrei anerkennen.
- Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des Lieferanten berühren dessen Mängelhaftung nicht.
§ 7 Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz
- Der Lieferant wird uns von einer eventuellen Produkthaftung freistellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler ein zustehen hat.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages , d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten.
§ 8 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Werden im Zusammenhang mit der Lieferung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt und werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt an Beistellungen und
Werkzeugen – Geheimhaltung
- Von uns beigestellte Stoffe und Teile bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
- An uns gehörenden Werkzeugen und/oder Modellen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge und/oder Modelle ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 10 Gefährdung der Erfüllung
- Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird das Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.
§ 11 Außenwirtschaftsrecht und Lieferanten-Angaben
- Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen: Angabe, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägige Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhr-recht; Angabe einer möglichen Erfassung seines Produktes nach der US-CCL und die entsprechende Listennummer; Angabe, ob die bestellte Ware nach der gültigen EG- Dual- Use- Verordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer; Statistische Warennummer; Herkunftsland der Ware. Für den Fall, dass uns die ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag vor.
- Bestehende Stoffverbote, die sich aus Rechtsnormen ergeben, sind vom Lieferanten einzuhalten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns die in seinen Produkten enthaltenen Stoffe zu deklarieren (mit Benennung der zugehörigen CAS-Nummern und Gewichtsanteilen im homogenen Werkstoff), soweit diese Stoffe in einer der folgenden rechtlichen Normen aufgeführt sind:
- Chemikalien-Verbotsverordnung (Umsetzung der RL 76/769/EWG und zugehörigen Änderungen)
- Altfahrzeug-Verordnung (Umsetzung der RL 2000/53/EG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Umsetzung der RL 2002/95/EG und RL 2002/96/EG)
- FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (Umsetzung der Verordnung (EG) 2037/2000)
- Keramikfaser-Verordnung (Stand Feb. 2005: in Vorbereitung)
- Der Lieferant hat uns die Herkunft(/Ursprung) der Ware unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu bestätigen, u.a. durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung oder EUR1. In der Lieferantenerklärung hat der Lieferant/Hersteller die Ursprungseigenschaft seiner Ware nach den gültigen Ursprungsregeln des Bestimmungslands, das wir ihm mitteilen, anzugeben.
- Unsere Zahlung nach § 3 steht unter dem Vorbehalt des Eingangs sämtlicher vorstehend geforderter Angaben.
§ 12 Technische Dokumentation
- Die Lieferung der Technischen Dokumentation und aller geforderten Protokolle muss, wenn nicht anders vereinbart, Bestandteil der Hauptlieferung sein.
- Die Lieferung der Technischen Dokumentation erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, in Papier und als CD.
- Die Technische Dokumentation muss nach EG-Maschinenrichtlinie erstellt sein und allen anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Die Bedienungsanleitung ist nach DIN ISO 62079 zu erstellen.
§ 13 Software
- Software wird uns auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation überlassen.
- Für uns individuell entwickelte Software ist uns außerdem im Quellcode mit einer Herstellerdokumentation zu überlassen. Kopien von Quellcode und Herstellerdokumentation sind uns bei Abnahme zu übergeben und müssen dem Programmstand bei Beendigung der Testphase entsprechen.
- Im Rahmen der Mängelhaftung an der Software durchgeführte Maßnahmen sind von dem Lieferanten unverzüglich in den Quellcode und die Herstellerdokumentation aufzunehmen; eine Kopie des jeweils aktualisierten Standes ist uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Nutzungsrechte
- An für uns entwickelter Software oder Teilen davon und an allen sonstigen Leistungsergebnissen erwerben wir unwiderruflich ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, jede bekannte Nutzungsart einschließlich des Rechts zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte umfassendes Nutzungs-recht, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen eine Einschränkung ergibt.
- Stehen dem Erwerb eines Nutzungsrechts gemäß dem vorstehenden Absatz Rechte Dritter an in die Leistungen eingegangenen Fremdprogrammen oder sonstigen fremden Leistungsergebnissen entgegen, ist der Umfang unseres Nutzungsrechts im Vertrag entsprechend zu vereinbaren.
- Der Lieferant bleibt befugt, bei der Erarbeitung der Leistungsergebnisse verwandte Standardprogramme, Programmbausteine, Werkzeuge und von ihm eingebrachtes Know-how weiterhin, auch für Aufträge Dritter, zu nutzen. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder sonstige Nutzung der für uns erarbeiteten Leistungsergebnisse und Lösungen ganz oder in Teilen, ist dem Lieferanten nicht gestattet.
- Zur Veröffentlichung für uns erstellter Leistungsergebnisse jeder Art – auch in Teilen – ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
§ 15 Datenschutz
- Personenbezogene Daten sind vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
- Personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
§ 16 Arbeitssicherheit und Umweltschutz
- Unsere Leitlinien Arbeitssicherheit und Umweltschutz sind vollumfänglich zu beachten. Diese senden wir auf Anfrage gerne zu, sie sind jedoch auch im Internet unter www.schenckprocess.com abrufbar.
§ 17 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
- Gerichtsstand ist an unserem Firmensitz. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behalten wir uns vor.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort, Hilfsweise unser Firmensitz, Erfüllungsort.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 18 Sonstiges
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
- Wir sind von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 b Abs. 1 EStG nur befreit, wenn der Lieferant uns eine gültige, auf seinen Namen lautende Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt. Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung in Kopie reicht aus, soweit die Freistellungsbescheinigung nicht auftragsbezogen erteilt worden ist.
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© 2008 Schenck Process GmbH, Darmstadt
